Eigentümer einer Immobilie haben eine ganze Reihe von Möglichkeiten, Kosten rund um das Eigenheim von der Steuer abzusetzen. Noch mehr Absetzungsmöglichkeiten haben Vermieter. Aber der Reihe nach.
Sie besitzen ein Haus oder eine Wohnung und bewohnen diese Immobilie selbst? Dann sind Zins- und Tilgungsleistungen für Ihren Kredit natürlich nicht steuerlich absetzbar. Anders sieht das hier allerdings bei Kosten für eine Haushaltshilfe oder für Handwerkerleistungen aus.
Das bringt im Vergleich zu klassischen Werbungskosten sogar eine ganze Menge Vorteile. Wenn Sie Handwerker Arbeiten in Ihrem Haushalt übernehmen lassen, zahlen Sie dafür eine Rechnung. Diese können Sie anschließend beim Finanzamt einbringen. 20 Prozent der reinen Arbeitskosten werden dann direkt von der Steuerlast abgezogen. Hier absetzbare Tätigkeiten sind beispielsweise:
– Dacharbeiten
– Arbeiten eines Gartenbauers
– Malerarbeiten
– Montagearbeiten
– Möbelaufbau
Aber auch die jährliche Heizungswartung durch den Fachmann oder der Austausch eines kaputten oder alten Fensters ist steuerlich absetzbar.
Die Obergrenze für maximal abzurechnende Handwerkerkosten (Hier werden nur der Arbeitslohn, Anfahrtskosten und Verbrauchsmaterialien gewertet – keine normalen Materialkosten.) liegt bei 6.000 Euro im Jahr. Damit können Sie aus Handwerkerleistungen eine maximale Ersparnis von 1.200 Euro im Jahr ziehen.
Übernimmt jemand für Sie Tätigkeiten, die sonst ein Haushaltsmitglied erledigen würde? Dann sind auch die Kosten dafür steuerlich teilweise absetzbar. Hier wird ein Fünftel der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt – bis zu einer Aufwendungsobergrenze von 20.000 Euro. Damit können Sie auf diesem Weg bis zu 4.000 Euro Steuern im Jahr einsparen.
Tätigkeiten, die hierüber abgerechnet werden können, sind:
– Einfache Gartenarbeiten
– Hilfe einer Haushaltskraft
– Fenster putzen
– Pflegedienst
– Babysitting
Neben den klassischen Arbeitskosten, können hier auch Fahrtkosten abgesetzt werden. Das gilt übrigens auch, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung von einem über das Haushaltsscheckverfahren angemeldeten Minijobber erledigt werden. Aus einem solchen Minijob-Verhältnis können Sie bis zu 2.550 Euro steuerlich geltend machen. Der Steuerabzug hieraus liegt bei maximal 510 Euro.
Auch hier gibt es Punkte, die Sie steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen können. Der Winterdienst beispielsweise, muss inzwischen von den Finanzämtern berücksichtigt werden. Sie finden diesen Posten auf Ihrem jährlichen Grundbesitzabgabenbescheid Ihrer Kommune.
Im Vergleich zu klassischen Werbungskosten bieten die oben aufgeführten Absetzungsmöglichkeiten einen großen Vorteil. Während Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen reduzieren, werden die absetzbaren Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen direkt in vollem Umfang von der Steuerlast abgezogen. Wenn Sie also eine Handwerkerrechnung mit einem Arbeitslohn von 1.000 Euro einreichen, werden von Ihrer Steuerlast direkt 200 Euro abgezogen.
Wenn Sie eine Immobilie vermieten, müssen Sie die Einnahmen hieraus steuerlich geltend machen. Im Gegenzug können Sie allerdings auch nahezu alle Kosten, die damit verbunden sind, steuerlich absetzen. Vor allem das erste Jahr des Immobilienbesitzes birgt dabei große Chancen, eine Menge Steuern zu sparen.
Wenn Sie ein Haus kaufen, um es anschließend zu vermieten, dürfen Sie den Kaufpreisanteil für das Gebäude selbst abschreiben. Der Preis für Grund und Boden ist steuerlich nicht relevant. Das sollten Sie vor dem Kauf einer solchen Immobilie berücksichtigen, denn um Ärger mit dem Finanzamt aus dem Weg zu gehen, ist es in einem solchen Fall immer sinnvoll im Kaufvertrag den Preis für das Grundstück und den für das Gebäude gesondert aufzuführen.
Zu den wichtigsten Kostenfaktoren, die Sie für eine Immobilie, die Sie vermieten als Werbungskosten ansetzen können, gehören die folgenden Kostenpunkte:
– Laufende Grundstückskosten
– Schuldzinsen aus der Finanzierung des Vermietungsobjekts
– Renovierungskosten
Sie haben eine Immobilie an einem anderen Ort als Ihrem Heimatort gekauft? Das kann sinnvoll sein, wenn dort die Lage besonders gut ist und Sie mit Ihrer neuen Immobilie gute Chancen haben, fortlaufende und stabile Mieteinnahmen zu erzielen. Dennoch müssen Sie in einem solchen Fall mit gewisser Regelmäßigkeit selbst vor Ort sein. Auch solche Fahrten zu Ihrer Immobilie können Sie steuerlich geltend machen.
Die Tilgung kann bei der Steuer nicht berücksichtigt werden. Der Kaufpreis des Hauses findet bereits über die Abschreibung des Gebäudes Berücksichtigung. Andernfalls würden Sie versuchen, die Kosten für den Erwerb Ihrer Immobilie doppelt zu veranschlagen.
Im Fall einer vermieteten Immobilie handelt es sich allerdings tatsächlich rein um Werbungskosten, die Ihr zu versteuerndes Einkommen senken. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass Sie Kosten die über Ihre Einnahmen aus derselben Einnahmeart hinausgehen, auch mit anderen Einnahmen verrechnen können.
Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der sich eine Immobilie kauft, um diese zu vermieten und im ersten Jahr hohe Kosten für die Renovierung und Instandsetzung des Hauses hat, die Werbungskosten, die über die in diesem Jahr erzielten Mieteinnahmen hinausgehen, mit seinem „normalen“ Einkommen aus abhängiger Beschäftigung verrechnen kann.
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